Die Begründung folgt grundsätzlich der Einsprache. Zusätzlich wurde aufgeführt, dass nicht klar sei, weswegen für die Zuerkennung einer 100%-igen Vermittlungsfähigkeit der 14. September 2004 als Stichtag gewählt worden sei. Dazu werde lediglich ausgeführt, dass die Versicherte nun bereit sei, eine 100%-Stelle anzunehmen. Damit verstosse die Vorinstanz gegen Treu und Glauben und entscheide aktenwidrig. Die Versicherte habe sich bereits vorher um eine 100%-Stelle bemüht. Dies gehe klar aus ihren Arbeitsbemühungen hervor.