3. a) Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 6. Dezember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 25 % auszurichten für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2004. Eventualiter sei wenigstens der Lohn ab 21. Juli 2004 zu entschädigen. Es wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Begründung folgt grundsätzlich der Einsprache.