b) Am 15. November 2004 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut, wobei die Begründung dem angefochtenen Entscheid folgt. Zusätzlich wurde ergänzend ausgeführt, dass in Bezug auf die Arbeitskollegin kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe, da vorliegend das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung überwiege. Die Versicherte habe neu angegeben, dass ihre Stelle nun vollständig gekündigt worden sei. Deswegen sei sie ab dem Datum der Einsprache (14. September 2004) im Umfang von 100% vermittlungsfähig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gewährt.