Der Einsprecherin könne auch nicht vorgeworfen werde, sie hätte ihre volle Verfügbarkeit bei Einreichung ihrer disponiblen Arbeitszeiten klar kommunizieren müssen, da sie anderer Muttersprache und der Sprache für amtliche Angelegenheiten nicht kundig sei. Sie habe geglaubt, dass man ihr bis zum Vorliegen einer 100%-Stelle vielleicht eine Teilzeitstelle anbiete, mit der sie die Arbeitslücke hätte füllen können. Es gebe Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmenden die Arbeitszeiten selber einteilen können. Eine Vermittlungsfähigkeit für 25% sei daher gegeben.