2. a) Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2004 Einsprache erheben mit dem Begehren die Verfügung aufzuheben und die Anspruchsberechtigung zu gewähren. Zudem wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Die Versicherte habe die Änderungskündigung nur akzeptiert, weil ihr Arbeitgeber ihr mitgeteilt habe, dass die Differenz zu einer 100%-Anstellung durch die Arbeitslosenversicherung bezahlt werde. Ihr sei die Stelle im Übrigen jetzt gekündigt worden, so dass sie voraussichtlich ab 1. Oktober zu 100% arbeitslos sein werde. Die Versicherte habe sich seit dem 1. März 2004 regelmässig um eine 100%-Stelle beworben.