d) Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung der Versicherte wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Sie könne nur jede zweite Woche für täglich 3.5 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sei nicht bereit die Stelle für eine 100%-Stelle aufzugeben. Damit sei klar, dass die Versicherte für diesen beschränkten Zeitraum keinen Arbeitgeber finde werde und auch nicht bereit sei, die Teilzeitstelle für eine Vollzeitstelle aufzugeben.