{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-180_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_180_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_180", "Checksum": "08a009b80803900f6521898b10f6024e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Weitere Angaben wurden seitens\nder Beschwerdeführerin nicht gemacht. So dass diesem Vorwurf -\ninsbesondere auch aufgrund des Umstands, dass diese Auskunft nicht\ngegenüber der Versicherten persönlich gemacht wurde - nicht weiter\nnachgegangen werden muss. Zudem ist im Einzelfall abzuklären, ob die\nVersicherte unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Aussichten auf eine\nAnstellung auf dem für die Stellensuchende in Betracht fallenden allgemeinen\nArbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen\nVerhältnissen sowie aller anderen Umstände vermittlungsfähig ist. So dass\neine solche Auskunft nicht als falsch gewertet werden kann. Die\nVoraussetzungen einen Antrag auf Arbeitslosentaggelder einzureichen waren\nzweifellos erfüllt, ob die angemeldete Versicherte aber neben diesen\nGrundvoraussetzungen ein Anrecht auf Arbeitslosentaggelder hat, wird\nseitens des KIGA, nicht des Arbeitsamtes, geprüft. Die Auskünfte seitens des\nArbeitsamtes gegenüber dem Arbeitgeber vermögen damit keinen\nGutglaubensschutz auszulösen.\n\nc) Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, ihre RAV-Beraterin habe sehr\nwohl gewusst, dass sie eine 100%-Stelle suche und auch annehmen wolle.\nDieser Aussage widerspricht die Versicherte mit ihren Angaben im Formular\n\"Angaben der versicherten Person\" jedoch selber, indem sie seit April\nkonsequent angeführt hat, sie suche nur eine 25%-Stelle und sei auch in\ndiesem Umfang arbeitslos. Auf diese Angaben ist sie zu behaften. Eine\nVerletzung von Treu und Glauben ist damit auch in diesem Punkt nicht\nersichtlich.\n\n5. Die Beschwerdeführerin lässt weiter anbringen, die aufgrund der Einsprache\nab 14. September 2004 bejahte Vermittlungsfähigkeit entbehre jeder\nGrundlage. Die Kasse wurde mit der Einsprache vom 14. September 2004\ndavon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund der am\n26. August 2004 von der Beschwerdeführerin entgegengenommenen\nKündigung ab 30. September 2004 zu 100% arbeitslos werde. Dies wurde\nseitens der Beschwerdeführerin im Formular \"Angaben zur versicherten\nPerson\" vom September, eingegangen am 30. September, durch die neue\nAngabe, sie suche eine 100%-Stelle, später auch bestätigt. Obwohl sie bei\nAbgabe des Formulars für August 2004, unterzeichnet am 27. August 2004,\nbereits von ihrer Kündigung wusste, gab sie an, im gleichen Umfang Arbeit\nwie im Vormonat zu suchen. Angesichts der Pflicht der Versicherten\nÄnderungen in der Vermittlungsfähigkeit der Kasse umgehend zu melden, hat\ndie Vorinstanz zu Recht ab dem Datum der Kenntnisnahme, somit ab dem 14.\nSeptember 2005, Vermittlungsfähigkeit angenommen. Nicht nachvollzogen\nkann der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Vermittlungsfähigkeit\nbereits ab dem Datum der ersten ablehnenden Verfügung am 21. Juli 2004\nzu gewähren. Der Grund für die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit gründet\nauf der Kündigung des Arbeitgebers vom 26. August 2004 und der nun\noffensichtliche Tatsache, dass die Beschwerdeführerin künftig für eine\nVollzeitstelle zur Verfügung steht. Damit wäre höchstens eine\nVermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Kündigung möglich gewesen.\nDass diese neue Ausgangslage nicht umgehend der Kasse gemeldet wurde,\nrechtfertigt die Ansetzung der Vermittlungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der\nKenntnisnahme der Vorinstanz.\n\n6. Die Beschwerdeführerin verlangt im Hinblick auf ihre ehemalige\nArbeitskollegin, deren Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen worden ist,\neine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im\nUnrecht wird nach der bundesgerichtliche Rechtsprechung ausnahmsweise\nanerkannt, nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer\nrechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass\nsie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 122\nII 446 E. 4a, mit Hinweisen). Die Versicherte meint diese Voraussetzungen\nseien vorliegend erfüllt. Als Begründung wird die ehemalige Arbeitskollegin\nder Beschwerdeführerin angeführt, die die gleichen Arbeitszeiten hat und von\nder Arbeitslosenkasse nicht als vermittlungsunfähig eingestuft wurde.\nAbgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche\nVorbringen durch nichts belegt und insbesondere nicht dartun kann, ob die\nSituation der anderen Arbeitslosen überhaupt mit der ihrigen vergleichbar ist,\nwas vorauszusetzen wäre, besteht kein Grund zur Annahme, die\nArbeitslosenkasse verfüge gegenüber anderen Leistungsansprechern unter\ndenselben Voraussetzungen in ständiger Praxis keine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, sie verhalte sich mit anderen Worten konstant\ngesetzwidrig und sei nicht gewillt, in Zukunft anders zu entscheiden (ARV\n1998 Nr. 44 S. 254 E. 3). Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt\nabzuweisen.\n\n"}