{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-180_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_180_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_180", "Checksum": "08a009b80803900f6521898b10f6024e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Gemäss eigenen\nAngaben war sie jede zweite Woche während täglich 3.5 Stunden\nvermittlungsfähig. Wobei sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004 betont, dass\ndiese Zeit nur quasi fix sei, da sie Stellvertretungen für die Kollegin im\nKrankheitsfall und während deren Ferienabwesenheit übernehmen müsse.\nDes Weiteren geht aus dem Anmeldeformular aber auch aus den\nnachgewiesenen Bewerbungen hervor, dass sie nur im Bereich\nServicefachangestellte Arbeit sucht. Damit stand sie dem Arbeitsmarkt\nlediglich während eines sehr beschränkten und unregelmässigen Zeitraums\nzur Verfügung. Die Wahrscheinlichkeit für diese kurze Dauer auf dem\nArbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, muss als äusserst gering eingestuft\nwerden. Sie stuft den selber ihre Chancen eine Anstellung neben dieser\nErwerbstätigkeit zu erhalten zu Recht als sehr gering ein. Damit muss ihr die\nVermittlungsfähigkeit in Bezug auf eine zusätzliche 25%-Anstellung aufgrund\nder eingeschränkten Arbeitszeiten, denen sie einem neuen Arbeitgeber zur\nVerfügung steht, abgesprochen werden.\n\nb) Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, ihre\nTeilzeitanstellung für eine neue Vollanstellung aufzugeben, und die\nausgeübte Tätigkeit demzufolge als Zwischenverdienst hätte gewertet werden\nkönnen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie sich\nseit März 2004 regelmässig auch um eine 100%-Stelle beworben habe. Im\nFormular \"Angaben zur versicherten Person\" vom März 2004 gibt die\nVersicherte an, sie suche eine Arbeit im Umfang von 25%. Weiter hat sie\nvermerkt, sie suche auch eine 100%-Stelle. Auf denselben Formularen für die\nMonate April, Mai, Juni, Juli und August 2004 hat die Versicherte lediglich\nvermerkt, dass sie zu 25% arbeitslos sei und eine Stelle in diesem Umfang\nsuche. Auf die Abfrage des KIGA , ob sie bereit wäre die Teilzeitstelle für eine\nVollzeitstelle aufzugeben, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.\nMai 2004 angegeben, sie bemühe sich zur Zeit intensiv um eine 100%-Stelle,\nziehe es im Moment jedoch vor, die Arbeitsstelle im Restaurant … zu\nbehalten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Besucherfrequenz während\nder Tageszeit wieder zunehme und das Pensum entsprechend auf 100%\nerhöht werden könnte. Damit hat die Beschwerdeführer ganz klar bekundet,\ndass sie zurzeit nicht geneigt ist, die Stelle, die vielleicht wieder aufgestockt\nwird, für eine neuen Vollzeitstelle aufzugeben. Ist die Arbeitslose aber nicht\nbereit eine ausgeübte Tätigkeit (Art. 17 AVIG in Verbindung mit Art. 24 AVIG)\njederzeit wieder abbrechen zu können, um eine feste beziehungsweise\nlukrativere Stelle antreten zu können, so ist sie nicht vermittlungsfähig. Daran\nvermögen auch die unbestrittenermassen nachgewiesenen\nArbeitsbemühungen für eine 100%-Stelle nichts zu ändern, fehlte es doch an\nder subjektiven Bereitschaft der Versicherten, eine solche anzunehmen.\nDaran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie da nicht\ndeutscher Muttersprache der Amtssprache nicht mächtig sei und damit den\nSachverhalt nicht verstanden habe, nichts zu ändern. Das Schreiben der\nVersicherten vom 10. Mai 2004 ist in sehr gutem Deutsch abgefasst und\naufgrund der klaren Aussagen findet sich kein Hinweis darauf, die\nBeschwerdeführerin habe den Sachverhalt nicht verstanden.\n\n4. Zu prüfen ist im Folgenden die Argumentation der Beschwerdeführerin,\nwonach sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft.\n\na) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Rechtsunterworfene in\nihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Werden von einer\nVerwaltungsbehörde in einer konkreten Situation und mit Bezug auf\nbestimmte Personen falsche Auskünfte erteilt, kann diese darauf behaftet\nwerden, wenn sie zuständig war resp. sie zu Recht von der\nRechtsunterworfenen als zuständig betrachtet wurde, die\nRechtsunterworfene die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres\nerkennen konnte und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft,\nDispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig\ngemacht werden können. Als weiteres kumulatives Element wird\nvorausgesetzt, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung\nkeine Änderung erfahren hat.\n\n"}