{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-180_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_180_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_180", "Checksum": "08a009b80803900f6521898b10f6024e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der\nVersicherten zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde und sie\nin Folge in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n2. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f\nAVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die Arbeitslose vermittlungsfähig,\nwenn sie bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur\nVermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im\nobjektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft\nentsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen\nArbeitszeit einzusetzen (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV\n1993/1994 Nr. 8 S. 54 Erw. 1).\n\nb) Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine Versicherte aus\npersönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen\nkann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte,\ndie im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche\nUmstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich\nerwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig\nanerkannt werden. Denn sind einer Versicherten bei der Auswahl des\nArbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr\nungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund\nfür die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle\n(BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 10 S. 123 Erw. 1).\nEinschränkungen in der Bereitschaft, eine neue Stelle anzunehmen, z.B.\nArbeit nur in den Gegenschichten zur Arbeit des Ehegatten und\nausschliesslich in einem Erwerbszweig, führen zur Vermittlungsunfähigkeit\n(vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1.1.\n2003, B 16). Diese Rechtsprechung galt grundsätzlich bereits unter der\nHerrschaft des alten bis 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Rechts (Art.\n13 Abs. 1 lit. c AlVG sowie Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs.\n1 AVIG; BGE 115 V 433 Er. 2c/bb, 112 V 137 f. Er. 3a; Gerhards, Kommentar\nzum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, N. 8 zu Art. 15).\n\nc) Mittels ALV-Praxis 96/3, Blatt 5 ff, erteilte das seco betreffend\nVermittlungsfähigkeit von Versicherten, die auf einen bestimmten Termin\nanderweitig disponiert haben, Weisungen. Versicherte, die auf einen\nbestimmten Termin anderweitig disponiert haben und deshalb für eine neue\nBeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt nur noch während relativ kurzer Zeit zur\nVerfügung stehen, gelten in der Regel nicht als vermittlungsfähig, da in einem\nsolchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering\nsind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer\ngewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein\nArbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende\nZeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten\nauf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden\nallgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden\nkonjunkturellen Verhältnisse so wie aller anderen Umstände. In diesen\nWeisungen wurde auch auf die EVG-Rechtsprechung verwiesen und einige\nEntscheide zitiert (vgl. ALV-Praxis 96/3, Blatt 5/2 und 5/3). Massgebend ist\ndabei einzig der Zeitraum ab Anmeldung der Arbeitsvermittlung bis zum\nZeitpunkt der zur Diskussion stehenden Disposition, d.h. der Zeitraum vor der\nAnmeldung zur Arbeitsvermittlung kann nicht berücksichtigt werden (vgl. EVG\nC 235/97 Erw. 2c. betr. VGE 171/97).\n\nd) Die Vermittlungsunfähigkeit einer teilweise arbeitslosen Person ist damit\nanzunehmen, wenn die Bedingungen, die hinsichtlich der Arbeitszeit an die\ngesuchte Teilzeitstelle gestellt werden, eine neue Beschäftigung\nverunmöglichen oder erheblich erschweren (ARV 1992 N 2 S. 74 E. 2). Zudem\nsetzt die Vermittlungsfähigkeit voraus, dass die betroffene Person bereit und\nin der Lage ist, eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit (Art. 17 AVIG in\nVerbindung mit Art. 24 AVIG) jederzeit wieder abbrechen zu können, um eine\nfeste beziehungsweise lukrativere Stelle antreten zu können (BGE 126 V 126\nE. 2, 122 V 265).\n\n"}