{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-180_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_180_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_180", "Checksum": "08a009b80803900f6521898b10f6024e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2004 frist- und\nformgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem\nBegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und\nArbeitslosenentschädigung im Umfang von 25 % auszurichten für den\nZeitraum vom 1. April bis 30. September 2004. Eventualiter sei wenigstens\nder Lohn ab 21. Juli 2004 zu entschädigen. Es wurde um unentgeltliche\nRechtspflege ersucht. Die Begründung folgt grundsätzlich der Einsprache.\nZusätzlich wurde aufgeführt, dass nicht klar sei, weswegen für die\nZuerkennung einer 100%-igen Vermittlungsfähigkeit der 14. September 2004\nals Stichtag gewählt worden sei. Dazu werde lediglich ausgeführt, dass die\nVersicherte nun bereit sei, eine 100%-Stelle anzunehmen. Damit verstosse\ndie Vorinstanz gegen Treu und Glauben und entscheide aktenwidrig. Die\nVersicherte habe sich bereits vorher um eine 100%-Stelle bemüht. Dies gehe\nklar aus ihren Arbeitsbemühungen hervor. Sie habe sich in der Zwischenzeit\nzu 75 % beschäftigen lassen, was im Interesse der Arbeitslosenversicherung\nliege. Die Versicherte verfüge zur Zeit über ein Einkommen in Höhe von Fr.\n2'900.00. Damit sei es ihr nicht möglich, das vorliegende Verfahren zu\nfinanzieren.\n\nb) Das KIGA beantragte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005 die\nAbweisung der Beschwerde. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Versicherte\nseit März 2004 regelmässig um eine 100%-Stelle beworben habe. Sie habe\nsich regelmässig zwar auch auf Vollzeitstellen beworben. Im Formular\n\"Angaben der versicherten Person\" für den Monat März habe sie aber\nangegeben, sie suche Arbeit im Umfang von 25%. Die weitere Angabe auf\ndem Formular, wonach sie auch Arbeit zu 100% suche, werde dadurch\nrelativiert, dass sie auf demselben Formular für die Monate April bis\nSeptember 2004 jeweils klar angegeben habe, sie sei lediglich im Umfang von\n25% arbeitslos und suche auch in diesem Umfang Arbeit. Mit Schreiben vom\n10. Mai 2004 habe die Versicherte klar festgehalten, dass sie im Moment die\n75%-Stelle im Restaurant … behalten wolle. Damit sei sie nicht bereit\ngewesen, diese Stelle für eine Vollzeitstelle aufzugeben. Zudem sei das\nSchreiben vom 10. Mai 2004 sehr ausführlich und in gutem Deutsch verfasst,\ndemzufolge sei nicht ersichtlich, dass die Versicherte nicht verstanden haben\nsolle, um was es hier gehe. Die Versicherte habe sich aufgrund ihrer\nArbeitssituation nur jede zweite Woche für 3.5 Stunden täglich dem\nArbeitsmarkt zur Verfügung stellen können. Es bedürfe keiner weiteren\nAusführungen, dass es keinen Arbeitgeber gebe, der diese Arbeitszeiten\nakzeptieren könne. Zudem habe die Versicherte selber die gesuchte Tätigkeit\nlediglich auf Servicefachangestellte eingeschränkt, so dass der Vorwurf, die\nKasse habe beim Potenzial des Arbeitsmarkts keine Branchen ausserhalb\ndes Gastgewerbes in Erwägung gezogen, jeder Grundlage entbehre. Ob eine\nReduktion der Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung eine\nArbeitslosenunterstützung auslöse, hänge davon ab, ob die Versicherte bereit\nsei, ihre Teilzeitstelle für eine 100%-Stelle aufzugeben. Genau dies habe die\nVersicherte nicht gewollt. Der Anspruch der Versicherten sei erst ab dem 14.\nSeptember 2004 bejaht worden, weil ab dem Zeitpunkt infolge Kündigung klar\ngewesen sei, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt eine Vollzeitstelle\nannehmen könne. Ab diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die\nAnnahme eines Zwischenverdienstes erfüllt gewesen. Es treffe somit nicht zu,\ndass die Versicherte besser eine vollständige Kündigung gegen sich hätte\nverlangen sollen, um Anspruch auf einen Zwischenverdienst zu haben. Sie\nhätte einzig mitteilen müssen, dass sie ihre Tätigkeit im … zugunsten einer\n100%-Stelle aufgeben würde.\n\nc) In ihrer Replik vom 11. Februar 2005 liess die Versicherte nochmals ihren\nStandpunkt bekräftigen. Die RAV-Betreuerin habe gewusst, dass sie eine\nVollzeitstelle suche. Dies lasse sich auch mit den Bewerbungen belegen. Sie\nhabe auf den Formularen \"Angaben zur versicherten Person\" immer\nangegeben, sowohl eine 25%- als auch 100%-Stelle zu suchen. Zudem habe\ndie Beschwerdeführerin für ihr Schreiben vom 10. Mai 2004 fremde Hilfe in\nAnspruch genommen. Es gehe nicht an, erst ein halbes Jahr nach Beginn des\nStempelns festzustellen, dass eigentlich gar kein Anspruch bestehe, weil\nkeine Vermittlungsfähigkeit vorliege. Dies verstosse gegen Treu und Glauben.\n\nd) Mit Duplik vom 25. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen\nAusführungen fest. Der Entscheid, ob die Versicherte anspruchsberechtigt\nsei, liege im Zuständigkeitsbereich des KIGA. Die dazugehörenden Umstände\nhätten zunächst geprüft werden müssen. Dies dauere eine gewisse Zeit. Im\nÜbrigen sei die Versicherte von ihrer RAV-Betreuerin über ihre Rechte und\nPflichten aufgeklärt worden.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in der Rechtsschriften wird soweit\nerforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}