{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-180_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_180_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb84356c3d6a66689ddcf688ba7ab041aad1edd4c0ddbc935145331508f02d1be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_180", "Checksum": "08a009b80803900f6521898b10f6024e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2004 180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie war gemäss eigenen Angaben zuletzt im Umfang\nvon 100% als Servicefachangestellte im Restaurant … in … tätig. Am 4. März\n2004 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im\nUmfang von 100% ab dem 1. April 2004 an. Das vorhergehende\nArbeitsverhältnis wurde per Ende März seitens des Arbeitgebers gekündigt,\nwobei ihr am selbigen Ort eine Teilzeitstelle im Umfang von 75 % angeboten\nwurde. Dieses Angebot nahm die Versicherte an.\n\nb) Mit Datum vom 20. April 2004 unterbreitete die Arbeitslosenkasse des\nKantons Graubünden dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden\n(KIGA) die Frage zum Entscheid, zu wie viel Prozent die Versicherte\nvermittelbar sei, resp. ob sie Anspruch auf Kompensationszahlungen habe.\n\nc) Mit Schreiben vom 30. April 2004 wurde die Versicherte vom KIGA\naufgefordert, Angaben darüber zu machen, in welchem prozentualem Umfang\nsie vermittlungsfähig sei und in welchem Rahmen, d.h. an welchen Tagen und\nzu welchen Arbeitszeiten sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen\nkönne. Zudem wurde um Auskunft gebeten, ob die Versicherte bereit sei, die\njetzige Arbeitsstelle für eine 100%-Stelle aufzugeben. Mit Schreiben vom 10.\nMai 2004, erklärte die Versicherte, sie habe aufgrund der schlechten\nBesucherfrequenz zusammen mit ihrer Arbeitskollegin eine\nÄnderungskündigung in Kauf nehmen müssen und arbeite seit dem 1. April\n2004 zu 75%. Gemäss dem Schichtmodell arbeite sie abwechslungsweise\neine Woche von Montag bis Freitag jeweils 4.5 Stunden und eine Woche von\nMontag bis Freitag, jeweils 8 bis 9 Stunden. Damit stehe sie dem Arbeitsmarkt\njede zweite Woche täglich 3.5 Stunden zur Verfügung, wobei der\nArbeitsrhythmus nur quasi als fix zu betrachten sei. Ein Ausfall der\nArbeitskollegin würde zu Einsatzplanungsänderungen führen. Es sei für sie\ndaher sehr schwierig einen Arbeitgeber für diese Ausfallstunden zu finden.\nBisher sei ihre Suche erfolglos geblieben. Sie bemühe sich intensiv eine\n100%-Stelle zu finden, ziehe es aber im Moment vor, diese Teilzeitstelle zu\nbehalten, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihr Pensum wieder\nauf 100% erhöht werde.\n\nd) Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 lehnte das KIGA die Anspruchsberechtigung\nder Versicherte wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. Sie könne nur jede\nzweite Woche für täglich 3.5 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen\nund sei nicht bereit die Stelle für eine 100%-Stelle aufzugeben. Damit sei klar,\ndass die Versicherte für diesen beschränkten Zeitraum keinen Arbeitgeber\nfinde werde und auch nicht bereit sei, die Teilzeitstelle für eine Vollzeitstelle\naufzugeben.\n\n2. a) Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2004 Einsprache erheben\nmit dem Begehren die Verfügung aufzuheben und die Anspruchsberechtigung\nzu gewähren. Zudem wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Die\nVersicherte habe die Änderungskündigung nur akzeptiert, weil ihr Arbeitgeber\nihr mitgeteilt habe, dass die Differenz zu einer 100%-Anstellung durch die\nArbeitslosenversicherung bezahlt werde. Ihr sei die Stelle im Übrigen jetzt\ngekündigt worden, so dass sie voraussichtlich ab 1. Oktober zu 100%\narbeitslos sein werde. Die Versicherte habe sich seit dem 1. März 2004\nregelmässig um eine 100%-Stelle beworben. Zudem hätte sie eine\nVollzeitstelle antreten könne, nachdem ihr damaliger Arbeitgeber\ndiesbezüglich Flexibilität gezeigt habe. Der Einsprecherin könne auch nicht\nvorgeworfen werde, sie hätte ihre volle Verfügbarkeit bei Einreichung ihrer\ndisponiblen Arbeitszeiten klar kommunizieren müssen, da sie anderer\nMuttersprache und der Sprache für amtliche Angelegenheiten nicht kundig\nsei. Sie habe geglaubt, dass man ihr bis zum Vorliegen einer 100%-Stelle\nvielleicht eine Teilzeitstelle anbiete, mit der sie die Arbeitslücke hätte füllen\nkönnen. Es gebe Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmenden die\nArbeitszeiten selber einteilen können. Eine Vermittlungsfähigkeit für 25% sei\ndaher gegeben. Zudem wurde in der Einsprache auf eine Arbeitskollegin\nverwiesen, die ebenfalls eine Änderungskündigung erhalten habe und\nArbeitslosenunterstützung beziehe.\n\nb) Am 15. November 2004 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut, wobei\ndie Begründung dem angefochtenen Entscheid folgt. Zusätzlich wurde\nergänzend ausgeführt, dass in Bezug auf die Arbeitskollegin kein Anspruch\nauf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe, da vorliegend das Interesse an der\nkorrekten Rechtsanwendung überwiege. Die Versicherte habe neu\nangegeben, dass ihre Stelle nun vollständig gekündigt worden sei. Deswegen\nsei sie ab dem Datum der Einsprache (14. September 2004) im Umfang von\n100% vermittlungsfähig. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde\ngewährt.\n\n"}