5. Bejaht werden muss vorliegend auch die Voraussetzung der grobfahrlässigen Verletzung der ihn treffenden Pflichten, weil solches nicht nur durch ein (aktives) Tun, sondern auch durch ein passives Verhalten erfüllt werden kann, was angesichts der oben geschilderten Gegebenheiten ohne weiteres zu bejahen ist. Der Kausalzusammenhang wurde auch nicht etwa durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände unterbrochen. Dies umso weniger, als es an einem adäquaten Kausalzusammenhang nur dann fehlen würde, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das ist vorliegend nicht der Fall: