zudem Möglichkeit des Erwerbs zusätzlicher Aktien) gar keine Aktien erworben und mithin auch keinen Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt habe, kommt ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist. Entscheidend ist, dass er sich - sei es in seiner Funktion als Direktor (bis zum Erlöschen seiner Unterschriftsberechtigung Ende Januar 2003) oder als Geschäftsführer (bis Ende Mai 2003) - die ihn treffende Beitragszahlungspflicht verletzt hat.