Dem Einwand, dass er entgegen der in der Vereinbarung vom Dezember 1998 vorgesehenen Beteiligung (Erwerb von 50 Inhaberaktien zum Nominalwert von je Fr. 1'000.-- nach der Unterzeichnung; zudem Möglichkeit des Erwerbs zusätzlicher Aktien) gar keine Aktien erworben und mithin auch keinen Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt habe, kommt ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist.