Rechtlich relevante Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, die wiederum als besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden, können darin jedenfalls nicht erblickt werden. Dem Einwand, dass er entgegen der in der Vereinbarung vom Dezember 1998 vorgesehenen Beteiligung (Erwerb von 50 Inhaberaktien zum Nominalwert von je Fr. 1'000.-- nach der Unterzeichnung;