Was der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, erschöpft sich letztlich in reinen Schutzbehauptungen. Rechtlich relevante Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, die wiederum als besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden, können darin jedenfalls nicht erblickt werden.