schleppende Geschäftsgang, die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft musste dem Beschwerdeführer ebenso bekannt sein, wie der Umstand, dass in solchen Situationen nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf unmittelbar kraft Gesetzes entstandenen Beitragsforderungen auch gedeckt sind (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5). Was der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang vorbringen lässt, erschöpft sich letztlich in reinen Schutzbehauptungen.