Indem der Beschwerdeführer zuliess (oder es gar veranlasste), dass den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde, verletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer von Hotel und Restaurant … und als Direktor der …. Dies bereits deshalb, weil ihn im Lichte der zitierten Rechtsprechung die Verpflichtung getroffen hat, dafür besorgt zu sein, dass die Gesellschaft nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl. statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000, H 417/99).