Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Geschäftsführer und einzigem Direktor der Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat und auch den ihn und seine Firma treffenden Verpflichtungen nachkommt. In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer wenigstens den Vorhalt machen lassen, dass die … in den Jahren 2002/2003 zwar Lohnzahlungen ausgerichtet hat, der Beschwerdegegnerin jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 13’870.75 schuldig blieb (vgl. tableau