Der Beschwerdeführer war seit dem Geschäftsjahr 1999/2000 mit der Geschäftsführung betraut und gleichzeitig kollektivunterschriftsberechtigter Direktor der …. Bei dieser AG handelte es sich um ein Kleinstunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten. Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Geschäftsführer und einzigem Direktor der Aktiengesellschaft verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat und auch den ihn und seine Firma treffenden Verpflichtungen nachkommt.