Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft beziehungsweise ihre Direktionsmitglieder ihrerseits aus der Verantwortung entlassen wären. Als (materielle) Organe der Gesellschaft haften sie grundsätzlich solidarisch neben Mitgliedern des Verwaltungsrates (vgl. etwa SVR 1997 AHV 126 Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war seit dem Geschäftsjahr 1999/2000 mit der Geschäftsführung betraut und gleichzeitig kollektivunterschriftsberechtigter Direktor der ….