3a, je mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für diesen Schaden einzustehen hat. 2. a) Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat.