Beschwerdegegenstand bildet daher lediglich noch der verbleibende Ausstand von insgesamt Fr. 7'731.10 des mit der Schadenersatzverfügung vom 9. August 2004 und mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 bestätigten Schadens. Unbestritten ist sodann auch, dass die geschuldeten Beiträge in diesem Umfang wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen).