b) Im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass ein Teil der eingeklagten Schadenssumme zwischenzeitlich durch den ebenfalls in die Pflicht genommenen, ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der … bezahlt worden ist. Beschwerdegegenstand bildet daher lediglich noch der verbleibende Ausstand von insgesamt Fr. 7'731.10 des mit der Schadenersatzverfügung vom 9. August 2004 und mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 bestätigten Schadens.