Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch von untergeordneter Bedeutung, weil sich weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch den Materialien zum ATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des EVG zur Organhaftung ergeben (BGE 129 V 11). Das Rechtsmittel gegen den geltend gemachten Schaden kann mithin als Beschwerde im Sinne von Art. 56 ATSG entgegengenommen und behandelt werden.