4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 änderte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren insoweit ab, als sie verlangte, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, ihr Fr. 7'731.10 Schadenersatz zu bezahlen. Zwischenzeitlich habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'057.45, weshalb der ursprünglich geltend gemachte Schaden entsprechend zu reduzieren sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: