Die Rechnung der … sei sodann durch eine Buchhaltungsstelle geprüft worden, wobei allfällige Ausstände durch diese zu beurteilen gewesen seien und dem Verwaltungsratspräsidenten hätten durchgegeben werden müssen. Auch auf diese Vorgänge hätte er keinen Einfluss gehabt, weshalb er zu Unrecht für den geltend gemachten Schaden haftbar gemacht werde. Per Ende Mai 2003 sei im Übrigen das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der … beendet worden.