2. Dagegen liess ... am 8. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Er führte im Wesentlichen aus, dass er keinen entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der … gehabt habe. Insbesondere habe er keinen Einblick in die Bücher gehabt und auch die finanzielle Lage der Firma nicht gekannt. Er habe der … die Lohnsummenmeldungen zugestellt, die Abrechnungen entgegen genommen, die Zahlungsaufträge für ein Konto erstellt, wo er zusammen mit … zeichnungsberechtigt gewesen sei.