Weil dieses mangels Aktiven am 3. Dezember 2003 eingestellt werden musste, erlitt die Ausgleichskasse … in der Folge einen Verlust. Mit Verfügung vom 9. August 2004 machte sie gegen ... eine Schadenersatzforderung von Fr. 13'870.75 für entgangene Beiträge aus den Jahren 2002/2003 geltend, wogegen dieser umgehend Einsprache erhob. Diese wurde mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 12. November 2004 abgewiesen.