{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-179_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_179_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_179", "Checksum": "46f9a88be4f0aec15a2a1adb862a246f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.03.2005 S 2004 179\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nc) Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer\nAktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige\nPerson in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle\nwesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn\ner seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er\nkann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine\nVerantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer\ndelegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der\nGeschäftsführer einer Aktiengesellschaft beziehungsweise ihre\nDirektionsmitglieder ihrerseits aus der Verantwortung entlassen wären. Als\n(materielle) Organe der Gesellschaft haften sie grundsätzlich solidarisch\nneben Mitgliedern des Verwaltungsrates (vgl. etwa SVR 1997 AHV 126 Erw.\n3b).\nDer Beschwerdeführer war seit dem Geschäftsjahr 1999/2000 mit der\nGeschäftsführung betraut und gleichzeitig kollektivunterschriftsberechtigter\nDirektor der …. Bei dieser AG handelte es sich um ein Kleinstunternehmen\nmit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen Angestellten. Bei derart\neinfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom\nGeschäftsführer und einzigem Direktor der Aktiengesellschaft verlangt\nwerden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des\nUnternehmens hat und auch den ihn und seine Firma treffenden\nVerpflichtungen nachkommt. In diesem Zusammenhang muss sich der\nBeschwerdeführer wenigstens den Vorhalt machen lassen, dass die … in den\nJahren 2002/2003 zwar Lohnzahlungen ausgerichtet hat, der\nBeschwerdegegnerin jedoch Sozialversicherungsbeiträge (inklusive\nNebenkosten) von insgesamt Fr. 13’870.75 schuldig blieb (vgl. tableau\nirrécouvrables/récapitulation vom 11. Juni 2004), wovon – angesichts der\nPräzisierungen im vorliegenden Verfahren – noch Fr. 7'731.10 relevant sind.\nIndem der Beschwerdeführer zuliess (oder es gar veranlasste), dass den\nLohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt wurde,\nverletzte er gegenüber der Beschwerdegegnerin seine öffentlichrechtlichen\nPflichten als Geschäftsführer von Hotel und Restaurant … und als Direktor\nder …. Dies bereits deshalb, weil ihn im Lichte der zitierten Rechtsprechung\ndie Verpflichtung getroffen hat, dafür besorgt zu sein, dass die Gesellschaft\nnur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden\nSozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl. statt vieler: Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Juli 2000, H 417/99). Der\nschleppende Geschäftsgang, die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft\nmusste dem Beschwerdeführer ebenso bekannt sein, wie der Umstand, dass\nin solchen Situationen nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf\nunmittelbar kraft Gesetzes entstandenen Beitragsforderungen auch gedeckt\nsind (vgl. SVR 1995 AHV Nr. 70 214 E. 5). Was der Beschwerdeführer nun in\ndiesem Zusammenhang vorbringen lässt, erschöpft sich letztlich in reinen\nSchutzbehauptungen. Rechtlich relevante Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschlussgründe, die wiederum als besondere Umstände, welche die\nNichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen\nlassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit\nausschliessen würden, können darin jedenfalls nicht erblickt werden. Dem\nEinwand, dass er entgegen der in der Vereinbarung vom Dezember 1998\nvorgesehenen Beteiligung (Erwerb von 50 Inhaberaktien zum Nominalwert\nvon je Fr. 1'000.-- nach der Unterzeichnung; zudem Möglichkeit des Erwerbs\nzusätzlicher Aktien) gar keine Aktien erworben und mithin auch keinen\nEinfluss auf den Geschäftsgang gehabt habe, kommt ebenso wenig eine\nentscheidende Bedeutung zu wie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer\nseiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist. Entscheidend ist, dass er sich\n- sei es in seiner Funktion als Direktor (bis zum Erlöschen seiner\nUnterschriftsberechtigung Ende Januar 2003) oder als Geschäftsführer (bis\nEnde Mai 2003) - die ihn treffende Beitragszahlungspflicht verletzt hat.\n\n5. Bejaht werden muss vorliegend auch die Voraussetzung der grobfahrlässigen\nVerletzung der ihn treffenden Pflichten, weil solches nicht nur durch ein\n(aktives) Tun, sondern auch durch ein passives Verhalten erfüllt werden kann,\nwas angesichts der oben geschilderten Gegebenheiten ohne weiteres zu\nbejahen ist. Der Kausalzusammenhang wurde auch nicht etwa durch die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Einwände unterbrochen. Dies umso\nweniger, als es an einem adäquaten Kausalzusammenhang nur dann fehlen\nwürde, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte\nverhindern können. Das ist vorliegend nicht der Fall: Hätte der Beklagte dafür\ngesorgt, dass die … ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig\nund gehörig nachgekommen wäre, wäre die Klägerin nicht geschädigt\nworden. Die Beschwerde ist aufgrund des Dargelegten demnach abzuweisen\nund der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des geltend\ngemachten Schadens von Fr. 7'731.10 zu bestätigen.\n\n6. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG ist das Verfahren für die Parteien, von\nhier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Eine\naussergerichtliche Entschädigung steht der AHV-Ausgleichskasse\npraxisgemäss nicht zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}