{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-179_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_179_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_179", "Checksum": "46f9a88be4f0aec15a2a1adb862a246f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.03.2005 S 2004 179\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\nd) Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach\ndem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder\ngrobfahrlässig Vorschriften der AHV-Gesetzgebung verletzt hat und dass\ndurch diese Missachtung ein Schaden verursacht wurde. Art. 52 AHVG\nstatuiert somit eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht.\nGrobfahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt,\nwas jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen\nUmständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu\nverlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen, die in\nden kaufmännischen Belangen von jener Arbeitgeberkategorie, welcher der\nBetroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (BGE 112 V 159;\nNussbaumer, a.a.O., S. 1077). Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer\nAktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften\ngrundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren,\nwenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe des Arbeitgebers zu\nermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw. 3b). Die\nSchadenersatzpflicht ist jedoch nur dann begründet, wenn nicht besondere\nUmstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers\nals gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von\nAbsicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen (ZAK 1985 S. 576, 619).\nNicht jedes einer Firma als solches anzulastende Verschulden muss auch ein\nsolches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und\ninwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf\ndessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist.\nOb ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der\nVerantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person\nübertragen wurden (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b).\ne) Neben den Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des\nabsichtlichen bzw. grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers bzw. der\nseiner (formellen und/oder materiellen Organe) setzt Art. 52 AHVG voraus,\ndass zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen\nVerhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen muss. Ein Ereignis\nhat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an\nsich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des Eingetretenen herbeizuführen,\nder Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt\nerscheint (BGE 119 V 406; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 343 Erw.\n3c).\n\n3. Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von\nVorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf aufgrund der Praxis\ndavon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die\nRechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers\nbestehen (BGE 108 V 186). Gestützt darauf verfügt sie im Sinne von Art. 81\nAbs. 1 AHVV den Ersatz des Schadens durch den Arbeitgeber. Es liegt dann\nan diesem, sich zu exkulpieren bzw. den Nachweis zu erbringen, dass sein\nHandeln oder Untätigbleiben gerechtfertigt war. Die Ausgleichskasse prüft in\nAnwendung der Untersuchungsmaxime die vorgebrachten Einwände.\nErachtet sie die Rechtfertigungsgründe als gegeben, so heisst sie die\nEinsprache gut; besteht sie aber weiterhin auf ihrer Schadenersatzforderung,\nweist sie die Einsprache ab und der in die Pflichtgenommene hat gemäss Art.\n56 Abs. 1 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.\n\n4. a) Die für die Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Widerrechtlichkeit ist\nim vorliegenden Fall in der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung\nmit Art. 34 f. AHVV zu sehen. Indem die Arbeitgeberin die in den erwähnten\nBestimmungen als öffentlich-rechtliche Aufgabe statuierte Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht nicht erfüllte, hat sie widerrechtlich gehandelt. Neben\ndem widerrechtlichen Verhalten auf Seiten der Arbeitgeberin muss aber auch\ndem belangten Organ ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden\nkönnen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer ab dem\nGeschäftsjahr1999/2000 die Geschäftsführung für das der … gehörende\nHotel … und das gleichnamige Restaurant inne und war zudem im\nHandelsregister als Direktor mit Kollektivunterschrift eingetragen.\nNachfolgend sind vorab noch die von der Rechtsprechung an die\nSorgfaltspflicht gestellten Anforderungen im Einzelnen zu umschreiben, und\ndie Haftungsvoraussetzungen für den Beschwerdeführer zu prüfen.\n\n"}