{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-179_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_179_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_179", "Checksum": "46f9a88be4f0aec15a2a1adb862a246f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.03.2005 S 2004 179\nRegeste:\nSchadenersatz nach AHVG | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n2. a) Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)\nstatuiert in Art. 52 die Haftung des Arbeitgebers für den Schaden, welchen er\ndurch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften\ngegenüber der Ausgleichskasse verschuldet hat.\n\nb) Die Praxis hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den\nBegriff des Arbeitgebers, wie er in Art. 52 AHVG verwendet wird, auch auf die\nfür eine juristische Person handelnden (formellen und materiellen) Organe\nausgedehnt (vgl. umfassend PVG 1986 Nr. 66). Die Haftung der Personen mit\nOrganfunktion ist allerdings eine subsidiäre. Wie das Eidgenössische\nVersicherungsgericht (EVG) wiederholt ausgeführt hat, bedeutet die\nSubsidiarität der Haftung der Organe, dass sich die Ausgleichskasse zuerst\nan die juristische Person als Arbeitgeberin halten muss und erst dann, wenn\nsich ihre Schadensersatzforderung derselben gegenüber als uneinbringlich\nerweist, eine Organperson belangen kann. Nicht vorausgesetzt wird, dass\nsich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet und dieser schon\nabgeschlossen sein muss. Ein Verwaltungsrat kann bereits ins Recht gefasst\nwerden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Aktiengesellschaft\nein Pfändungsverlustschein resultiert. Nicht anders verhält es sich, wenn nach\nWiderruf eines Konkursaufschubes das summarische Konkursverfahren\nmangels Aktiven durchgeführt werden muss, so dass die noch ausstehenden\nSozialversicherungsbeiträge nicht gedeckt werden können. Die Organhaftung\nsetzt aber voraus, dass sowohl die Arbeitgeberin wie auch ihre Organe ein\nVerschulden trifft. - Haben mehrere Organe oder Organträger einer\njuristischen Person einen Schaden verursacht, so haften sie solidarisch, wenn\nsie für den gleichen Schaden verantwortlich sind. Die Ausgleichskasse kann\nvon jedem Schuldner den ganzen Schadenersatz verlangen, wobei es ihr\nfreisteht, welchen oder welche Solidarschuldner sie belangen will. Eine\nAbstufung des Verschuldens findet im Aussenverhältnis nicht statt. Es gilt\nnach wie vor - in Abweichung zur aktienrechtlichen Konzeption - die absolute\nSolidarität (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52\nAHVG, publiziert in: AJP 1996 S. 1082; AHI-Praxis, 6/96 S. 294).\n\nc) Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG setzt ein widerrechtliches\nVerhalten voraus. Mit Blick auf die konkret zu beurteilende Streitfrage ist auf\nArt. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 f. der Verordnung zum AHVG\n(AHVV) hinzuweisen, welche vorschreiben, dass der Arbeitgeber bei jeder\nLohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen\nmit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der\nArbeitgeber hat der Ausgleichskasse periodisch Abrechnungsunterlagen über\ndie von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit\ndie entsprechenden Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die\nBeitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine\ngesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Als Ergänzung zu\ndiesen Pflichten führt der Gesetzgeber mit Art. 52 AHVG die Haftung des\nArbeitgebers ein. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflicht für\ngeschuldete Arbeitnehmerbeiträge steht neben der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung der Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 195\nErw. 2a, 111 V 173 Erw. 3; ZAK 1985 S. 619 Erw. 3a).\n\n"}