{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-179_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_179_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8ae1d8f5925577d8fea92b3465f996f30072b6977127bd9cec157e887b47df2b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_179", "Checksum": "46f9a88be4f0aec15a2a1adb862a246f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die … in … beschäftigte Personal und war der Ausgleichskasse … bis zur\nKonkurseröffnung angeschlossen. Ab dem Geschäftsjahr 1999/2000 wurde\ndie Geschäftsführung für das der … gehörende Hotel … und das\ngleichnamige Restaurant an ... übertragen, welcher zudem im Handelsregister\nals Direktor mit Kollektivunterschrift eingetragen war.\nAm 25. November 2003 wurde über die … das Konkursverfahren eröffnet.\nWeil dieses mangels Aktiven am 3. Dezember 2003 eingestellt werden\nmusste, erlitt die Ausgleichskasse … in der Folge einen Verlust. Mit Verfügung\nvom 9. August 2004 machte sie gegen ... eine Schadenersatzforderung von\nFr. 13'870.75 für entgangene Beiträge aus den Jahren 2002/2003 geltend,\nwogegen dieser umgehend Einsprache erhob. Diese wurde mit ausführlich\nbegründetem Einspracheentscheid vom 12. November 2004 abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess ... am 8. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei der\nangefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Er führte im Wesentlichen\naus, dass er keinen entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der …\ngehabt habe. Insbesondere habe er keinen Einblick in die Bücher gehabt und\nauch die finanzielle Lage der Firma nicht gekannt. Er habe der … die\nLohnsummenmeldungen zugestellt, die Abrechnungen entgegen genommen,\ndie Zahlungsaufträge für ein Konto erstellt, wo er zusammen mit …\nzeichnungsberechtigt gewesen sei. Es sei aber ausschliesslich an diesem\ngelegen, der Bank den Zahlungsauftrag auch zukommen zu lassen. Ob die\nZahlungen dann auch effektiv erfolgten, entziehe sich seiner Kenntnis. Die\nRechnung der … sei sodann durch eine Buchhaltungsstelle geprüft worden,\nwobei allfällige Ausstände durch diese zu beurteilen gewesen seien und dem\nVerwaltungsratspräsidenten hätten durchgegeben werden müssen. Auch auf\ndiese Vorgänge hätte er keinen Einfluss gehabt, weshalb er zu Unrecht für\nden geltend gemachten Schaden haftbar gemacht werde. Per Ende Mai 2003\nsei im Übrigen das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der … beendet\nworden.\n\n3. Die … reduzierte in ihrer Vernehmlassung den Schaden auf Fr. 13'788.55. Es\ntreffe zu, dass ... nur bis Ende Mai 2003 für die … gearbeitet habe, weshalb\nder ihm entgegengehaltene Schaden sich auch um Fr. 82.20 vermindere.\n\n4. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 änderte die Beschwerdegegnerin ihr\nRechtsbegehren insoweit ab, als sie verlangte, dass der Beschwerdeführer\nzu verpflichten sei, ihr Fr. 7'731.10 Schadenersatz zu bezahlen.\nZwischenzeitlich habe der ehemalige Verwaltungsratspräsident\nSchadenersatz in der Höhe von Fr. 6'057.45, weshalb der ursprünglich\ngeltend gemachte Schaden entsprechend zu reduzieren sei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten und haben in\neinzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen\ngeführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt sodann der allgemeine\nübergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu\nGrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen\nRechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw.\n1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Demzufolge ist der gegenüber dem\nBeschwerdeführer geltend gemachte Schaden für die Zeit bis 31. Dezember\n2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen\nNormen zu prüfen (BGE 130 V 329). Für den Verfahrensausgang ist dies\njedoch von untergeordneter Bedeutung, weil sich weder aus der\nbundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch den Materialien zum\nATSG Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des\nEVG zur Organhaftung ergeben (BGE 129 V 11). Das Rechtsmittel gegen den\ngeltend gemachten Schaden kann mithin als Beschwerde im Sinne von Art.\n56 ATSG entgegengenommen und behandelt werden.\n\nb) Im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass ein Teil der eingeklagten\nSchadenssumme zwischenzeitlich durch den ebenfalls in die Pflicht\ngenommenen, ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der … bezahlt\nworden ist. Beschwerdegegenstand bildet daher lediglich noch der\nverbleibende Ausstand von insgesamt Fr. 7'731.10 des mit der\nSchadenersatzverfügung vom 9. August 2004 und mit Einspracheentscheid\nvom 12. November 2004 bestätigten Schadens. Unbestritten ist sodann auch,\ndass die geschuldeten Beiträge in diesem Umfang wegen\nZahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr im\nordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE\n126 V 444 Erw. 3a, 121 III 384 Erw. 3bb, 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Zu\nprüfen ist, ob der Beschwerdeführer für diesen Schaden einzustehen hat.\n\n"}