6. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des ATSG – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Härtefallprüfung und Durchführung der dafür notwendigen Berechnungen nach Art. 5 ATSV an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.