5. a) Ist der gute Glaube des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall zu bejahen, bleibt somit zu prüfen, ob auch das kumulative Erfordernis der grossen Härte im Falle der Rückerstattung der Leistungen gegeben ist. Der Begriff der grossen Härte wird durch Art. 5 ATSV unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben. Dieser Aspekt kann ohne ergänzende, durch die Vorinstanz vorzunehmende Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur Härtefallprüfung und Durchführung der Berechnungen nach Art. 5 ATSV an die Vorinstanz zurückzuweisen.