Grobfahrlässigkeit wäre demnach eher in der oberflächlichen Arbeitsweise der Arbeitslosenkasse in diesem konkreten Fall zu erkennen. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht vorzuwerfen, er habe das ihm zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt nicht aufgebracht. Folglich kann er sich auf seinen guten Glauben berufen.