In den Augen des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer aufgrund dieser Argumentation und - im Gegensatz zur Versicherten im Präjudiz VGU S 99 30 – aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und seines Bildungsgrades nicht grobfahrlässig gehandelt. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Tat insgesamt höhere Versicherungsleistungen ausbezahlt erhalten als er an seiner letzten Arbeitsstelle monatlich verdient hat.