Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein solcher Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers nicht. Die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2004 leuchten ein und legen den Schluss nahe, dass ihm im Zusammenhang mit den ungerechtfertigten Leistungsempfängen kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann: Die Zahlungen der beiden Versicherungen seien periodisch unterschiedlich und für ihn unübersichtlich erfolgt. Auch in bezug auf die Berechnungsweise (Anzahl Taggelder, versicherter Monatsverdienst resp.