Wenn die zuständige Arbeitslosenkasse gestützt auf diese Unterlagen eine Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers von 100% ins System eingegeben und in der Folge Arbeitslosenunterstützung in vollem Umfang geleistet hat, so war dies ausschliesslicher Fehler der Kasse. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bei seiner Anmeldung oder bei der Abklärung der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht, die seinen guten Glauben im Sinne der Rechtsprechung beeinträchtigen könnten.