Entgegen den Ausführungen des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) in seinem Entscheid vom 15. September 2004 trifft es nun nicht zu, dass der Beschwerdeführer irgendwo einen Vermittlungs- oder Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% angegeben hat, und zwar weder auf seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. Februar 2003 noch auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die darauffolgenden Monate. Zudem geht aus sämtlichen dem Gericht vorliegenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers hervor, dass er praktisch ausschliesslich Teilzeitarbeitsstellen gesucht hat.