10. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2003 durchschnittlich CHF 4'948.70 pro Monat von beiden Versicherungen zusammen bezogen. Aus der Zeit von 1996/1997 wisse er jedoch, dass die Arbeitslosenversicherung nicht den gesamten Lohn entschädige, den er vorher verdient habe. Die erhaltenen Trinkgelder stellten im übrigen steuerbares Einkommen dar. Allenfalls könnte dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt werden, falls er seine Trinkgelder gegenüber der Steuerbehörde deklariert habe, was jedoch nicht erwiesen sei.