Der Fehler der Arbeitslosenkasse in den Taggeldauszahlungen sei erst bemerkt worden, als die Vertreterin des Versicherten am 15. Juni 2004 mit diesem die finanzielle Situation abgeklärt habe. Er habe sie daraufhin sofort beauftragt, bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen, ob die Taggelder ihre Richtigkeit hätten. Die Rückforderungsverfügung sei nicht bestritten worden, was jedoch keinen Grund gegen ein Erlassgesuch darstelle. Auch nach der Mitteilung an die … seien die Taggelder für Juni 2004 im übrigen nicht gestoppt worden; er habe diese jedoch nach Erhalt sofort wieder zurückerstattet.