9. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3. Dezember 2004 frist- und formgerecht Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügung sowie die Bewilligung seines Erlassgesuches. Der Beschwerdeführer hielt fest, der Fehler liege bei der Arbeitslosenkasse und werde von dieser auch anerkannt. Er selber sei seiner Informationspflicht korrekt nachgekommen und habe jeden Monat angegeben, dass er nur für eine 40%-Stelle vermittelbar sei.