Der Versicherte habe von den beiden Versicherungen zusammen regelmässig über CHF 5'000.-- pro Monat erhalten. Selbst beim besten Willen könne nicht angenommen werden, dass der Versicherte gutgläubig davon ausgegangen sei, die beiden Versicherungen würden ihn für entgangenes Trinkgeld im Umfang von CHF 1'000.-- bis CHF 1'500.-- pro Monat entschädigen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die zuständige Arbeitslosenkasse einen Fehler gemacht habe; weil dieser Fehler aber offensichtlich gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim Bezug all dieser Leistungen gutgläubig gewesen sei.