8. Mit Entscheid vom 15. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung hielt das Amt fest, der Versicherte sei bereits 1996 und 1997 arbeitslos gewesen und habe aus dieser Zeit gewusst, dass er von der Arbeitslosenversicherung nicht den ganzen Lohn erhalte, den er vorher verdient habe. Dies habe er auch jeder Monatsabrechnung unschwer entnehmen können. Der Versicherte habe von den beiden Versicherungen zusammen regelmässig über CHF 5'000.-- pro Monat erhalten.