7. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 30. September 2004 Einsprache. Darin führte der Versicherte zusätzlich aus, er habe seinen Gesundheitszustand stets offen deklariert und immer klar festgehalten, dass er nur für eine 40%-ige Anstellung vermittelbar sei. Ausserdem habe er als Kellner neben dem Fixlohn jeweils auch noch Einnahmen in Form von Trinkgeldern erzielt, weshalb ihn die Höhe der monatlichen Zahlungseingänge nicht erstaunt hätten. Schliesslich hätten die Arbeitslosen- und die Krankentaggeldversicherungen unterschiedliche Abrechnungsmodi gehabt, was ihm den Überblick über die Zahlungseingänge zusätzlich erschwert habe.