der Versicherte hätte den Fehler jedoch bei den monatlichen Auszahlungen bemerken und ihn der Kasse melden müssen. Durch sein Verschweigen gegenüber der Arbeitslosenkasse müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim Bezug der Leistungen nicht gutgläubig gewesen sei. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob eine grosse Härte vorliege.