6. Mit Entscheid vom 15. September 2004 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Erlassgesuch des Versicherten ab. Zusammenfassend führte das Amt aus, es stehe im vorliegenden Fall fest, dass der Versicherte bei seiner Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung einen Beschäftigungsgrad von 100% und einen Vermittlungsgrad von 40% angegeben habe. Daraufhin habe die Kasse fälschlicherweise einen Vermittlungsgrad von 100% ins Datensystem eingegeben. Dies sei zwar das Verschulden der Kasse; der Versicherte hätte den Fehler jedoch bei den monatlichen Auszahlungen bemerken und ihn der Kasse melden müssen.