4. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 forderte die Arbeitslosenkasse … vom Versicherten für die Abrechnungsperiode 1. April 2003 bis 31. Mai 2004 zuviel bezahlte Leistungen in der Höhe von CHF 22'729.95 zurück. Zur Begründung führte die Kasse aus, der Versicherte habe in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. Februar 2004 (recte: 2003) einen Beschäftigungsgrad von 100% und einen Vermittlungsgrad von 40% angegeben. Fälschlicherweise habe die Arbeitslosenkasse in der Folge in ihrem Datensystem einen Vermittlungsgrad von 100% eingegeben, was nun bemerkt und korrigiert worden sei.