Die zuständige Arbeitslosenkasse … legte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen den versicherten Verdienst von … unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens inkl. 13. Monatslohn auf CHF 4'010.-- pro Monat fest und bezahlte ihm von April 2003 bis Mai 2004 zu hohe Taggelder aus, nämlich solche, die sich auf eine 100%-ige Vermittelbarkeit bezogen. Im Juni 2004 erfolgte noch einmal eine Auszahlung in dieser Höhe, welche am 6. Juli 2004 von der Kasse nach Feststellen des Irrtums zurückgefordert und vom Versicherten zurückerstattet wurde.